Berechtigung zum Vorsteuerabzug und Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nach § 176 Abs. 1
Nr. 3 AO
Leitsatz
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass eine Steuer vom Leistenden aufgrund eines steuerpflichtigen
Umsatzes und nicht nur wegen der gesonderten Inrechnungstellung geschuldet wird.
Soweit Unternehmer über die von ihnen erbrachten Leistungen bereits per Abschlagsrechnungen abgerechnet haben, wird die Umsatzsteuer
nicht aufgrund des erbrachten Umsatzes geschuldet, sondern gem. § 14 Abs. 2 UStG deshalb, weil der Steuerbetrag zu Unrecht
gesondert ausgewiesen ist.
§ 15 Abs. 1 UStG ist richtlinienkonform auszulegen, d.h., die Auslegung muss sich am Wortlaut und Zweck der einschlägigen
Richtlinienbestimmung orientieren und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen.
Der Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden gem. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO setzt voraus, dass der
früher entschiedene Sachverhalt im Wesentlichen genauso gelagert ist wie der der geänderten Rechtsprechung zugrunde liegende.
Bloße und aus früheren Entscheidungen gezogene Schlussfolgerungen genießen keinen Vertrauensschutz.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 725 Nr. 13 CAAAB-13523
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.11.2000 - 5 K 135/95
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