Ein Steuererstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO erlischt gem. § 47 AO bei Zahlung durch Giroüberweisung, wenn der Gläubiger
die Verfügungsgewalt über den Betrag durch Gutschrift des überwiesenen Betrages auf seinem Konto erlangt.
Der Stpfl. erhält keine Verfügungsgewalt, wenn der Betrag nicht auf einen ihm gehörenden Konto, sondern einem Konto des Ehepartners
gutgeschrieben wird.
Bei Überweisung auf ein dem Gläubiger nicht gehörendes Konto tritt keine Erfüllungswirkung gegenüber dem Gläubiger ein.
§ 36 Abs. 4 Satz 3 EStG findet keine Anwendung bei der Erfüllung von Erstattungsansprüchen i.S.v. § 37 Abs. 2 AO, die sich
aus Aufteilungsbescheiden nach § 279 AO oder aufgrund eines Antrags auf Aufteilung einer Gesamtschuld nach § 268 ff. AO ergeben.
Die Vorschrift ist vielmehr nur im Erhebungsverfahren beim Ausgleich des Abrechnungsüberschusses anwendbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 945 Nr. 17 YAAAB-13520
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2001 - 4 K 330/98
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.