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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 180/97

Gesetze: EStG § 22 Nr. 4 Satz 1EStG § 22 Nr. 4 Satz 2EStG § 3 Nr. 12, Nds. AbgG § 7 Abs. 1 Satz 1 AbgG § 7 Abs. 2

Kein Werbungskostenabzug bei Abgeordnetenentschädigung mit Abgeltungscharakter

Leitsatz

  1. Werden zur Abgeltung des durch das Landtagsmandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden, § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG.

  2. Seit dem gelten diese Regelungen auch für Entschädigungen an Abgeordnete des Niedersächsischen Landestages aufgrund des Nds. AbgG.

  3. Das Abzugsverbot des § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG korrespondiert mit der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 EStG.

  4. Die von den Abgeordneten zu beanspruchenden Aufwandsentschädigungen haben Abgeltungscharakter und zwar unabhängig davon, ob die gewährten Aufwandsentschädigungen im Einzelfall die aufgewendeten Beträge der Art oder der Höhe nach decken.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
XAAAB-13516

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.01.2001 - 4 K 180/97

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