Kein Werbungskostenabzug bei Abgeordnetenentschädigung mit Abgeltungscharakter
Leitsatz
Werden zur Abgeltung des durch das Landtagsmandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, dürfen die durch
das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden, § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG.
Seit dem gelten diese Regelungen auch für Entschädigungen an Abgeordnete des Niedersächsischen Landestages aufgrund
des Nds. AbgG.
Die von den Abgeordneten zu beanspruchenden Aufwandsentschädigungen haben Abgeltungscharakter und zwar unabhängig davon, ob
die gewährten Aufwandsentschädigungen im Einzelfall die aufgewendeten Beträge der Art oder der Höhe nach decken.
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.01.2001 - 4 K 180/97
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