Schätzung von hinterzogenen Zinseinkünften aus ungeklärtem Vermögenszuwachs unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio
pro reo"
Leitsatz
Hinterzogene Zinseinkünfte aus ungeklärtem Vermögenszuwachs für Veranlagungsjahre, die nur im Hinblick auf die 10jährige Festsetzungsfrist
nach §§ 169 Abs. 2, 370 AO abänderbar sind, dürfen weder unter Wahrscheinlichkeitserwägungen noch unter Einbeziehung eines
Unsicherheitszuschlags geschätzt werden.
Auch im finanzgerichtlichen Verfahren muss unter Beachtung des strafverfahrens- rechtlichen Grundsatzes „in dubio pro reo„
geschätzt werden.
Lässt sich die genaue Höhe der hinterzogenen Steuern nicht ermitteln, trägt das FA die Feststellungslast für alle steueranspruchsbegründenden
Tatsachen.
Fundstelle(n): OAAAB-13506
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.06.2000 - 2 K 320/98