Danach ist der Teilwert mit einem
schematisch berechneten Restwert anzusetzen.
Nach den SeeSchiffR ist ein
abweichender Wert nur dann vorgreiflich, wenn er nachgewiesen wird.
Wird ein Seeschiff zu einem weit
über dem schematisch berechneten Restwert veräußert, ist bei
fehlenden Hinweisen auf einen deutlich erhöhten Verkaufspreis davon
auszugehen, dass der vereinbarte Kaufpreis in etwa dem wahren Teilwert
entsprach.
Der Teilwert ist dann im Wege der
Schätzung nicht nach dem schematischen Restwert gem. SeeSchiffR sondern in
Anlehnung an den Kaufpreis zu ermitteln.
Fundstelle(n): TAAAB-13497
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 02.05.2000 - 1 K 249/97
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