Nachweis des Postausgangs durch computergeführtes Postausgangsbuch
Leitsatz
Die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines Einspruchs beweist nicht dessen rechtzeitigen Zugang, wenn er vom Finanzamt
bestritten wird.
Hat der Stpfl. das zu befördernde Schriftstück rechtzeitig zur Post gegeben, kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem.
§ 110 AO in Betracht.
Ein mittels PC erstelltes Postausgangsbuch kann die Aufgabe zur Post nicht glaubhaft machen. Denn es ist dann nicht geeignet,
die Aufgabe zur Post glaubhaft zu machen, wenn es zu jeder Zeit abgeändert und neu ausgedruckt werden kann, ohne dass diese
Abänderung auffallen würde.
Fundstelle(n): GAAAB-13484
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 22.06.2000 - 14 V 453/99
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