Gewerblicher Grundstückshandel bei im wesentlichen auf
Finanzierung und Herstellung eines einzigen gewerblichen Großobjekts
(Verbrauchermarkt) beschränkter Tätigkeit, wobei die spätere
Veräußerung des Objektes beabsichtigt ist
Leitsatz
Die Zahl der Objekte
(regelmäßig mehr als 3) und der zeitliche Abstand der hiernach
maßgebenden Tätigkeiten haben indizielle Bedeutung für die
Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels.
Inzwischen hat der
X. Senat des BFH die Objektgrenze nicht mehr auf die Fälle der
produktiven Wertschöpfung für Zwecke der Veräußerung
bezogen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt danach vor, wenn der Bauherr
nach Art eines Bauträgers/Bauunternehmers ein gewerbliches
Großobjekt errichtet, sofern er im Zeitpunkt der Bebauung die zumindest
bedingte Absicht einer Veräußerung besitzt (Anschluss an
,
BStBl II 1996, 303).
Auch eine im Wesentlichen auf
Finanzierung und Herstellung eines gewerblichen Großobjekts
(Verbrauchermarkt) beschränkte Tätigkeit in der Absicht der
späteren Objektveräußerung entspricht bereits dem Kerngehalt
der Bauträgertätigkeit. Unabhängig von der Zahl weiterer
Verkaufsfälle ist deshalb eine gewerbliche Tätigkeit zu bejahen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 744 Nr. 12 EFG 2002 S. 816 Nr. 13 WAAAB-13483
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 05.07.2001 - 14 K 557/96
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