Darstellung der Wiedereinsetzungsgründe bei angeblicher rechtzeitiger Aufgabe des Einspruchs zur Post
Leitsatz
Beruft sich ein Stpfl. auf die angebliche rechtzeitige Aufgabe seines Einspruchs zur Post innerhalb der Monatsfrist, so bedarf
es einer in sich geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung der Umstände, aus denen sich bei entsprechender
Glaubhaftmachung ergibt, dass der Einspruch rechtzeitig an das FA abgesendet worden ist.
Neben den Angaben über die Führung eines Postausgangsbuches und über die Erstellung des Einspruchsschreibens sind insoweit
genaue Angaben erforderlich, wann, zu welcher Uhrzeit und von wem das Einspruchsschreiben zur Post gegeben wurde. Die bloße
Berufung auf das geführte Postausgangsbuch reicht insoweit nicht aus.
Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe über den notwendigen Inhalt eines
Wiedereinsetzungsantrages zu belehren.
Fundstelle(n): CAAAB-13481
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.03.2001 - 14 K 452/99
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