Die Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG gilt nur für Fahrzeuge bei ausschließlicher Verwendung u.a. in landwirtschaftlichen
Betrieben.
Fahrzeuge, die auch für andere Nutzungszwecke verwendet werden als in § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG genannt, stellen keine Sonderfahrzeuge
dar. Auf die verkehrsrechtliche Bewertung kommt dabei nicht an.
Fahrzeuge, die für den Transport für Turnierpferden verwendet werden, sind keine Sonderfahrzeuge i.S.v. § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG,
da sie auch außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes eingesetzt werden können.
Fundstelle(n): HAAAB-13475
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.05.2000 - 14 K 13/98
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