„Ergänzung der Rechtsbehelfsbelehrung„ in Änderungsbescheiden während des Klageverfahrens genügt den Anforderungen des § 68
Satz 3 FGO
Leitsatz
Die übliche „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung„ in Änderungsbescheiden genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 68 Satz 3
FGO. Das gilt auch deshalb, weil durch die gesperrte Überschrift die „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung„ gegenüber dem
übrigen Text besonders hervorgehoben wird.
Die „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung„ ist Teil der Rechtsbehelfsbelehrung.
Nimmt ein Empfänger eines Änderungsbescheides diesen bis zum Ende zur Kenntnis, kann er die „Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung„
nicht übersehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-13469
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.07.2000 - 13 K 10/98
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