Notarkosten zur Errichtung eines Testaments auch dann keine Betriebsausgaben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem
Mitunternehmeranteil besteht
Leitsatz
Auch wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem Mitunternehmeranteil besteht, sind Notarkosten für die Testamentserrichtung
keine Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG.
Bei Verfügungen von Todes wegen i.S.v. §§ 2064 ff. BGB besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart.
Der Erbfall ist stets dem privaten, d. h. dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen. Das gilt nicht nur für den Erben, sondern
auch für den Erblasser, der seine Rechtsnachfolge durch testamentarische Anordnung regelt.
Ob das Vermögen des Erblassers Gegenstand der Einkunftserzielung ist oder ob es sich um einkommensteuerlich unbeachtliches
Vermögen handelt, ist für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs ohne Bedeutung.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1290 Nr. 24 SAAAB-13467
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.07.2000 - 12 K 153/96
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