Zu den üblicherweise zur Aufrechterhaltung eines Haushaltes anfallenden Arbeiten zählen bei einem Einfamilienhaus auch Gartenarbeiten.
Eine sachgerechte Bewältigung des Haushaltes findet ihre Grenzen nicht innerhalb der Mauern eines Hauses,sondern erstreckt
sich auch auf dessen unmittelbares Umfeld.
Anlässlich einer ärztlich verordneten Kur hingegebene Trinkgelder können unmittelbare Krankheitskosten sein, selbst wenn diese
nicht nur an das medizinische Behandlungspersonal einer Kurklinik sondern auch für das im Service- und Gastronomiebereich
tätige Personal gegeben werden.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 464 Nr. 9 DAAAB-13459
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 09.11.2000 - 10 K 14/00
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