Erwerb von Forderungen gegen die Kapitalgesellschaft durch den
Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung;
Geschäftschancen-Lehre
Leitsatz
1. Nach den vom BFH entwickelten
Grundsätzen zur sog. Geschäftschancen-Lehre kann eine verdeckte
Gewinnausschüttung vorliegen, wenn die alleinige
Gesellschafter-Geschäftsführerin der GmbH - anstatt mit den
Gläubigern der GmbH einen Teilerlass auszuhandeln - deren Forderungen
gegen die GmbH zu einem deutlich unter dem Nennwert liegenden Betrag erwirbt
und damit die Chance zur Entschuldung der GmbH nicht nutzt.
2. Es ist sachgerecht, die
Geschäftschancen-Lehre auch in Fällen anzuwenden, in denen sich der
Gesellschafter-Geschäftsführer zwar nicht wirtschaftlich als
Konkurrent der Kapitalgesellschaft betätigt, aber dennoch sein eigenes
Interesse über das der Gesellschaft stellt und ihr damit eine
Geschäftschance entzieht. Ob diese Chance marktgängig ist - d.h. ob
ein fremder Dritter daür ein Entgelt zahlen würde - ist insoweit
unbeachtlich.
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