Kompetenz des Bundesministeriums der Finanzen zur Erstellung von
Muster für den Ausdruck von LSt-Karten sowie für die Eintragungen,
die darauf vorzunehmen sind
Befugnis der Gemeinden als
örtlicher Finanzbehörden, Eintragungen zur
Konfessionszugehörigkeit auf den LSt-Karten vorzunehmen und diese an die
Arbeitgeber weiter zu leiten
Negative Konfessionsfreiheit und
Fragerecht nach Art. 136 Abs. 3 Satz 2 WRV
Ausweis der
Religionszugehörigkeit auf der Lohnsteuerkarte 2002
Leitsatz
1. Das Recht und die Pflicht des
Bundesministeriums der Finanzen, die jährlichen LSt-Karten-Muster mit
einer Rubrik über den KLSt-Abzug zu versehen und allgemeine
Verwaltungsanweisungen über die darauf vorzunehmenden Eintragungen zu
erlassen, folgt für den bayerischen Hoheitsbereich aus Art. 13 Abs. 1 Satz
2 BayKirchStG i.V.m. §§ 39 –42 f
EStG.
2. Die Gemeinde als örtliche
Finanzbehörde (Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayKirchStG i.V.m.
§ 39 Abs. 6 Satz 1
EStG) ist zur Vornahme von Eintragungen über die
Religionszugehörigkeit auf den LSt-Karten befugt. Sie darf in diesem
Zusammenhang den Arbeitnehmer auch befragen, ob er einer
kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
3. Auch homosexuellen Arbeitnehmern
sind Eintragungen mit dem Inhalt „–„ („kein
Kirchensteuerabzug„) zumutbar.
Fundstelle(n): FAAAB-13454
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 05.02.2002 - 13 K 5064/01
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