Überprüfung einer mit einer Gesamtnote von 4,17 nicht
bestandenen Steuerberaterprüfung; Keine Mindestdauer der mündlichen
Steuerberaterprüfung; Fairnessgebot im Prüfungsverfahren;
Durchfallquote
Leitsatz
1. Die Aufhebung einer
Prüfungsentscheidung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines
Verfahrensfehlers kommt nur dann in Betracht, wenn es nach der Art und dem
Umfang der Prüfung oder nach dem Prüfungsverlauf praktisch
ausgeschlossen erscheint, dass sich der Prüfungsausschuss schon zu dem
Zeitpunkt der Beendigung des Prüfungsverfahrens oder aufgrund der wenigen
Prüfungsfragen eine abschließende Meinung bilden konnte.
2. Das Gebot des fairen und
sachlichen Prüfungsverfahrens ist verletzt, wenn die
Prüfungsatmosphäre beeinträchtigt und der Prüfling dadurch
verwirrt oder verunsichert worden ist, so dass eine Verfälschung des
Leistungsbildes und damit eine Verletzung der Chancengleichheit angenommen
werden muss.
3. Das Fairnessgebot verlangt den
Prüfern auch ab, sich auf die Prüflinge und deren besondere
Sensibilität einzustellen, wenn diese für den Prüfer erkennbar
wird (kritisch zu , EFG 2000, 1100).
4. Eine hohe Quote der Bewerber, die
die Prüfung nicht bestanden haben (sog. Durchfallquote oder
Misserfolgsquote) gibt für sich genommen keinen Anlass, eine angegriffene
Prüfungsentscheidung als rechtswidrig zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-13449
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Online-Dokument
Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 08.11.2000 - 1 K 85/99
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