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FG Köln Urteil v. - 9 K 7658/96

Gesetze: RAO § 145 Abs 2 Nr 2b RAO § 74 AO 1977§ 170 Abs 5 AO 1977§ 170 Abs 5 Nr 2 ErbStG § 35 RAO § 145 Abs 2

Verfahren:

Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist einer Schenkungsteuerfestsetzung

Leitsatz

1) Für die Schenkungsteuer beginnt die Festsetzungfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.

2) Diese Anlaufhemmung nach §§ 145 Abs. 2 Nr. 2b RAO, 170 Abs. 5 Nr. 2 AO wird nicht schon dadurch beendet, dass irgendeine Dienststelle irgendeines Finanzamts von den die Schenkungsteuerpflicht begründenden Umständen erfährt. Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen Finanzamts gemäß §§ 74 RAO, 35 ErbStG von dem Erwerb in einer Weise Kenntnis erlangt, die ihr - ggfls. nach weiteren Ermittlungen - die Prüfung möglich macht, ob ein Schenkungsteuertatbestand erfüllt ist.

Fundstelle(n):
KAAAB-13448

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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 05.07.2000 - 9 K 7658/96

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