Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist
einer Schenkungsteuerfestsetzung
Leitsatz
1) Für die Schenkungsteuer
beginnt die Festsetzungfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat.
2) Diese Anlaufhemmung nach
§§ 145 Abs. 2 Nr. 2b RAO, 170 Abs. 5 Nr. 2
AO wird nicht schon dadurch beendet, dass
irgendeine Dienststelle irgendeines Finanzamts von den die
Schenkungsteuerpflicht begründenden Umständen erfährt.
Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Festsetzung der Schenkungsteuer
organisatorisch berufene Dienststelle des örtlich zuständigen
Finanzamts gemäß §§ 74 RAO, 35
ErbStG von dem Erwerb in einer Weise
Kenntnis erlangt, die ihr - ggfls. nach weiteren Ermittlungen - die
Prüfung möglich macht, ob ein Schenkungsteuertatbestand erfüllt
ist.
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