Die Ablaufhemmung nach § 145
Abs. 2 Nr. 2b RAO i.V.m.
§ 170 Abs. 5 Nr. 2 AO
1977 wird nicht schon dadurch beendet, dass irgendeine
Dienststelle irgendeines Finanzamtes von den die Schenkungsteuer
begründenden Umständen erfährt. Erforderlich ist vielmehr, dass
die zur Festsetzung der Schenkungsteuer organisatorisch berufene Dienststelle
des örtlich zuständigen (§ 74 RAO) Finanzamtes von dem Erwerb in
irgendeiner Weise Kenntnis erlangt, die ihr - ggf. nach weiteren Ermittlungen -
die Prüfung möglich macht, ob ein Schenkungsteuertatbestand
erfüllt ist.