Abzug größeren Erhaltungsaufwands bei Wohngebäuden im letzten Jahr der Nutzungswertbesteuerung
Leitsatz
1) Größerer Erhaltungsaufwand, den der Steuerpflichtige nach § 82 b Abs. 1 EStDV auf mehrere Jahre verteilt hat, ist im Falle
selbstgenutzten Wohneigentums letztmals im VZ 1998 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung im VZ 1999 ist nicht zulässig.
2) Der in 1998 noch nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwand ist im VZ 1998 gemäß § 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV in vollem Umfang
zu berücksichtigen, da das Wohneigentum ab VZ 1999 mit Aufgabe der Nutzungswertbesteuerung nicht mehr der Einkunftserzielung
dient.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1126 Nr. 17 GAAAB-13445
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