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FG Köln Urteil v. - 9 K 6330/01 EFG 2003 S. 939 Nr. 13

Gesetze: ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 10 Abs 1, ErbStG § 10 Abs 1 S 1, BewG § 5 Abs 2, BewG § 6, BewG § 9, BewG § 12, BewG § 14, ErbStG § 7 Abs 1

Erbschaft- und Schenkungsteuer:

Zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Rentenverpflichtung bei gemischter Schenkung

Leitsatz

1) Hat sich im Rahmen einer gemischten Schenkung der Beschenkte zur Zahlung einer lebenslangen Rente verpflichtet, ist bei der Bestimmung des Verkehrswerts dieser Verpflichtung die durchschnittliche Lebenserwartung des Berechtigten aus der jeweils letzten Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen, deren Erhebungszeitraum dem Stichtag vorausgeht.

2) Ist nach dem Tod des erstberechtigten Schenkers die Rente an dessen Ehefrau weiterzuzahlen, ist diese aufschiebend bedingte Verpflichtung bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Rente zu berücksichtigen. Die bewertungsrechtliche Sondervorschrift des § 6 BewG findet insofern keine Anwendung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 39 Nr. 1
EFG 2003 S. 939 Nr. 13
INF 2003 S. 524 Nr. 14
KÖSDI 2003 S. 13831 Nr. 8
WAAAB-13444

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FG Köln, Urteil v. 07.04.2003 - 9 K 6330/01

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