Zur Ermittlung
des Verkehrswerts einer Rentenverpflichtung bei gemischter Schenkung
Leitsatz
1) Hat sich im Rahmen einer
gemischten Schenkung der Beschenkte zur Zahlung einer lebenslangen Rente
verpflichtet, ist bei der Bestimmung des Verkehrswerts dieser Verpflichtung die
durchschnittliche Lebenserwartung des Berechtigten aus der jeweils letzten
Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen, deren Erhebungszeitraum
dem Stichtag vorausgeht.
2) Ist nach dem Tod des
erstberechtigten Schenkers die Rente an dessen Ehefrau weiterzuzahlen, ist
diese aufschiebend bedingte Verpflichtung bei der Ermittlung des Verkehrswerts
der Rente zu berücksichtigen. Die bewertungsrechtliche Sondervorschrift
des
§ 6 BewG findet
insofern keine Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 39 Nr. 1 EFG 2003 S. 939 Nr. 13 INF 2003 S. 524 Nr. 14 KÖSDI 2003 S. 13831 Nr. 8 WAAAB-13444
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