Untätigkeitsklage nach Untätigkeitseinspruch und Beteiligungszurechnung bei Mehrmütterorganschaft
Leitsatz
1) Im Fall doppelter Untätigkeit, d.h. der Untätigkeit sowohl im Festsetzungs- oder Feststellungsverfahren als auch im nachfolgenden
Untätigkeitseinspruchsverfahren, erledigt der Abschluß des Einspruchsverfahrens durch einen während des Untätigkeitsklageverfahrens
ergehenden ablehnenden Bescheid die Untätigkeitsklage nicht; diese bleibt als Verpflichtungs-Untätigkeitsklage auf Erlaß des
begehrten Verwaltungsakts weiter zulässig.
2) Im Falle der Mehrmütterorganschaft sind die Beteiligungen der lediglich zur einheitlichen Willensbildung in einer GbR zusammengeschlossenen
Gesellschaften an der nachgeschalteten Organgesellschaft unmittelbar den Muttergesellschaften zuzurechnen; die Organschaft
besteht zu den Muttergesellschaften und nicht zur GbR.
3) Eine gesonderte Feststellung ist nach § 181 Abs. 5 AO bereits dann zulässig, wenn im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung
nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Festsetzungsfrist für die relevante Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist.
4) Der Vertrauensschutz steht einem Feststellungsbescheid nur dann entgegen, wenn im Feststellungsverfahren bereits feststeht,
daß § 176 AO einer Folgeänderung entgegensteht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1245 Nr. 19 JAAAB-13431
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