Keine Aussetzungszinsen, wenn Erfolglosigkeit der Anfechtung nur, weil die streitigen Besteuerungsgrundlagen in einem anderen,
bestandskräftigen Steuerbescheid berücksichtigt werden
Leitsatz
Einigen sich Kläger und Beklagter im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheides darauf, eine
weitere, bestandskräftige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in die Erledigung einzubeziehen und einen Teil der streitigen
Besteuerungsgrundlagen dort zu berücksichtigen, sind die Voraussetzungen für die Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 237
Abs. 1 S. 1 oder 2 AO 1977) nicht erfüllt.
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