Abgrenzbarkeit der bestimmten Tätigkeit, für die kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht" von anderen Tätigkeiten mit
Arbeitsplatz
Leitsatz
Für die Frage, ob dem Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 2 2. Alternative EStG neben seinem häuslichen Arbeitszimmer
ein anderer Arbeitsplatz zu Verfügung steht, ist auf die im Arbeitszimmer zu verrichtende Tätigkeit abzustellen. Für die Erwerbstätigkeit
des Arbeitnehmers ist das Arbeitszimmer auch dann erforderlich, wenn der Arbeitgeber nur für bestimmte vom Arbeitnehmer zu
erbringende abgrenzbare Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2000 S. 647 Nr. 13 DStRE 2000 S. 851 Nr. 16 JAAAB-13418
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