Abweichende Steuerfestsetzung gemäß § 163 AO bei Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG im Falle mittelbarer Grundstücksschenkungen?
Leitsatz
1) Nicht jede Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen löst eine allgemeine Verpflichtung der Finanzbehörden aus, die Anwendung
einer geänderten Rechtsprechung für eine bestimmte Übergangszeit auszusetzen, sondern nur ein schützenswertes nachhaltiges
Vertrauen in den Fortbestand der früheren Rechtsauffassung.
2) Es ist nicht erkennbar, daß vor dem Bekanntwerden der BFH-Entscheidung vom (IX R 21/86, BStBl. II 1992, 67)
ein solches breites Vertrauen dahingehend bestanden hätte, daß Fälle mittelbarer Grundstücksschenkungen im Einkommensteuerbereich
als entgeltliche Erwerbe behandelt würden.
3) Ein etwaiges Vertrauen des Steuerpflichtigen ist jedenfalls dann nicht schutzwürdig, wenn er seine Dispositionen erst
nach Ergehen dieser Entscheidung getroffen hat.
4) Übergangsregelungen von Finanzbehörden anderer Länder sind für solche, die keine Übergangsregelung erlassen haben, nicht
bindend und daher für die gerichtliche Entscheidung ohne Bedeutung.
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