Eine Rückstellung für zukünftige Prozesskosten, die durch ein Strafverfahren veranlasst sind, kann nicht bereits mit Begehen
der Straftat gebildet werden, sondern erst, wenn Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Steuerpflichtigen Abwehrmaßnahmen durch
diesen hervorrufen.
Wird dem Steuerpflichtigen vorgeworfen, Dritte, die er im Rahmen seiner Berufsausübung zu betreuen hatte, vorsätzlich ermordet
zu haben, um Diebstähle oder Unterschlagungen von Geld oder Wertsachen zu ermöglichen oder diese Eigentumsdelikte zu verdecken,
so hat der Steuerpflichtige diese Eigentumsdelikte nicht "in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit" begangen. Ein Betriebsausgabenabzug
für Strafverteidigerkosten kommt - auch anteilig - nicht in Betracht.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1107 Nr. 17 VAAAB-13414
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