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FG Köln Urteil v. - 15 K 3299/98

Gesetze: AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 351 Abs 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12 Nr 2, EStG § 22 Nr 1 S 1, BGB § 1587g, BGB § 1587f, BGB § 1587d, FGO § 42

Einkommensteuer

Leistungen des Ehemanns aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei Ehefrau gemäß § 22 Nr. 1 S. 1 EStG zu besteuern ?

Leitsatz

1) Wiederkehrende Leistungen aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 g BGB sind beim Empfänger nach § 22 Nr. 1 S. 1 EStG zu versteuern, da sie beim Leistenden als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG abzugsfähig sind. Sie stellen keine Rentenleistungen dar, weil der Berechtigte kein Rentenstammrecht erwirbt und die Verpflichtung bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse gerichtlich abgeändert werden kann.

2) § 12 Nr. 2 EStG steht der Abziehbarkeit als dauernde Last nicht entgegen, da die Leistung zwar unterhaltsähnliche Wirkung hat, aber keinen Unterhalt darstellt, weil sie von der Bedürftigkeit des Berechtigten nicht abhängt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1149 Nr. 21
LAAAB-13413

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FG Köln, Urteil v. 08.03.2001 - 15 K 3299/98

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