Bezeichnung des Antragsbegehrens und Nachweis der Vollmacht
Leitsatz
1) Das Erfordernis, das Antragsbegehren zu bezeichnen, ist Prozessvoraussetzung des Antragsverfahrens nach § 69 FGO. Dies
folgt aus der für das Beschlussverfahren geltenden Verweisung des § 113 Abs. 1 FGO auf § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, wonach das
Gericht auch im Antragsverfahren nicht über das Antragsbegehren hinausgehen darf.
2) Das Gericht kann eine offenkundig sachwidrige Prozessführung im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen. Der Mangel
der Vollmacht bei "Berufsträgern" ist gemäß § 62 Abs. 3 Satz 6 FGO (Fassung 2. FGOÄndG) nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen.
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