Gewinntantieme eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers als vGA
Leitsatz
1) Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH sagt einem fremden Geschäftsführer eine Gewinntantieme nur
in der Form zu, dass Verluste, die dieser Geschäftsführer selbst erwirtschaftet, die Bemessungsgrundlage späterer Tantiemeberechnungen
mindert.
2) Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH würde bei der Vereinbarung einer Gewinntantieme dafür Sorge
tragen, dass diese erst zur Anwendung kommt, wenn unter Einbeziehung einer gewissen Zeitspanne tatsächlich ein Unternehmenserfolg
feststellbar ist. Ausnahmesituationen, wie Geschäftsführerwechsel oder Neugründung, rechtfertigen zugunsten des beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführers nur für eine zeitlich begrenzte Zeit eine vom Üblichen abweichende Vereinbarung. Diese zeitliche
Begrenzung wird nicht bereits dadurch erreicht, daß der Anstellungsvertrag mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Ablauf
der begrenzten Zeit erstmals kündbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 239 Nr. 5 LAAAB-13397
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