Anforderung von Beweismitteln nach Bestandskraft der Bescheide
Leitsatz
Hat die Finanzbehörde im Verlauf eines Verfahrens mehrfach nachhaltig erklärt, davon auszugehen, dass die Einkünfte und Vermögenswerte
umfassend und vollständig nacherklärt worden seien und sind die ergangenen Bescheide inzwischen bestandskräftig, bedarf es
zur Anforderung der Beweismittel einer besonderen Begründung und Darlegung der Ermessenserwägungen.
Die mangelnde Begründung der Ermessensausübung bei Erlass einer Anordnungsverfügung führt grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit
der nachfolgenden Androhung.
Eine Anordnungsverfügung zur Vorlage von Belegen ist wegen Verstoßes gegen die Vorschrift des § 393 Abs. 1 Satz 2 AO unzulässig,
wenn die Belegvorlage zu einer Selbstbelastung des Steuerpflichtigen führen würde.
Fundstelle(n): BAAAB-13396
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Beschluss v. 04.09.2000 - 9 V 1804/00
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