Die Kosten eines Zweit-Studiums sind nur dann als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten, wenn bereits das Erst-Studium
zu einem Berufsabschluss geführt hat und es sich bei dem Zweit-Studium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch
das die im Rahmen des Erst-Studiums erworbenen Kenntnisse vertieft und ergänzt werden und das nicht den Wechsel in eine andere
Berufsart eröffnet.
Die Ausbildung zum Rechtsanwalt endet erst nach dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes mit dem Zweiten Juristischen
Staatsexamen.
Der in den verschiedenen Vorschriften des EStG (§ 32 Abs. 4 Nr. 4c; § 10 Abs. 1 Nr. 7) verwandte Begriff der Berufsausbildung
ist einheitlich auszulegen.
Ein Zusatzstudium im Ausland während der Zeit nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen und dem Beginn des Vorbereitungsdienstes
mit dem erreichten Abschluss „Master of Law„ ist Teil der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAB-13395
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 02.04.2001 - 9 K 4334/99
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