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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 424/98

Gesetze: AO § 220 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

Divergenz als Revisionsgrund bei bindender EuGH-Rechtsprechung.

Leitsatz

  1. Eine Divergenz als Unterfall des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung liegt trotz Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht vor, wenn die Entscheidung aufgrund einer in der Sache ergangenen Vorabentscheidung des EuGH ergeht, an die auch der Bundesfinanzhof gebunden ist.

  2. Ergibt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit von Zinsen aus dem Gemeinschaftsrecht liegt darin eine besondere Fälligkeitsregelung im Sinne von § 220 Abs. 2 Satz 1 AO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAB-13390

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.05.1998 - 7 K 424/98

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