Abgrenzung zwischen nicht steuerbarem Gemeinschafterbeitrag und entgeltlichem umsatzsteuerlichem Leistungsaustausch.
Leitsatz
Schließen sich mehrere Wohnungseigentümer zusammen, um als Gesellschaft tätig zu werden, stellen die Beiträge der Gesellschafter,
wie z.B. die Nutzungsüberlassung der Wohnungen, regelmäßig keinen steuerbaren Leistungsaustausch dar, sofern kein Sonderentgelt
für die einzelnen Leistungen der Gesellschafter vereinbart wird.
Für die Abgrenzung zwischen einem Gemeinschafter/Gesellschafterbeitrag und einem entgeltlichen Leistungsaustausch kommt es
entscheidend darauf an, ob der einzelne Gemeinschafter/Gesellschafter oder aber die Gemeinschaft/Gesellschaft das wirtschaftliche
Risiko der Betätigung am Markt tragen.
Bestimmungen zur gemeinsamen Risikotragung der Gemeinschaft/Gesellschaft, die den Anspruch des einzelnen Gemeinschafters/Gesellschafters
vom seinem jeweiligen Leistungsbeitrag gerade unabhängig machen, stehen der Annahme einer entgeltlichen Überlassung von Wirtschaftsgütern
durch die Gemeinschafter/Gesellschafter entgegen.
Eine als Gewinnverteilungsabrede bezeichnete Vereinbarung steht der Annahme eines Leistungsaustauschs zwischen Gesellschafter/Gemeinschafter
und Gesellschaft/Gemeinschaft nur dann nicht entgegen, wenn der als solcher bezeichnete Gewinnanteil vom Umfang des jeweiligen
Leistungsbeitrag des Gesellschafters/Gemeinschafters abhängig ist.
Fundstelle(n): OAAAB-13383
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 08.11.2000 - 6 K 842/00
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