Abgrenzung zwischen unternehmerischem Weinhandel und privater Weinversorgung
Leitsatz
Zur Abgrenzung einer nachhaltig ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit und einer aus privaten Gründen betriebenen Betätigung
ist insbesondere auf die Dauer und Intensität der Tätigkeit, die Zahl der Kunden, die Höhe der Einnahmen, die Beteiligung
am Markt und das Vorhalten eines Geschäftslokals abzustellen.
Der An- und Verkauf von Wein stellt nur dann eine unternehmerische Tätigkeit dar, wenn sich die Betätigung deutlich von einer
privaten Versorgung des Bekannten- und Freundeskreis abhebt.
Bei einem Weineinkauf von rund 120 Flaschen jährlich spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen das geschäftsmäßige Betreiben
eines Weinhandels.
Fundstelle(n): KAAAB-13380
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 08.11.2000 - 6 K 4774/96
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