Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei leerstehenden Gebäuden
Leitsatz
Alleiniger Rechtsgrund für die Gewährung des Vorsteuerabzugs bei Inanspruchnahme von Lieferungen und sonstigen Leistungen
zur Renovierung eines erworbenen Grundstücks ist die zweifelsfrei vorhandene unternehmerische Absicht steuerpflichtige Umsätze
aus dem Grundstück zu erzielen.
Durch den Leerstand eines Gebäudes wird keine Änderung der Absicht zur Erzielung steuerpflichtiger Umsätze dokumentiert, selbst
wenn sich die Absicht einer steuerpflichtigen Vermietung in die Absicht eines steuerpflichtigen Verkaufs der Immobilie ändert.
Der Vorsteuerabzug ist bei leerstehenden Gebäuden dann möglich, wenn bei dem Unternehmer die objektiv nachvollziehbare Absicht
der wirtschaftlichen Betätigung besteht.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 381 Nr. 7 TAAAB-13377
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 30.08.2000 - 6 K 3016/97
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