Alle Fehler seit dem Verlustentstehungsjahr, die sich auf den Verlustabzug ausgewirkt haben oder auswirken würden sind in
einem Abzugsjahr, in dem der Steuerbescheid noch anfechtbar ist, zu berichtigen. Die Berichtigungsmöglichkeit umfaßt neben
Rechtsfehlern im Abzugsjahr auch Fehler die die Verlustentstehung selbst betreffen
Die fehlende Möglichkeit die Werbung als übliche Maßnahme der Umsatzsteigerung auszuweiten, weil der Betrieb seiner Art nach
wegen der Gefahr der Entdeckung und der strafrechtlicher Verfolgung nur verdeckte Werbung zuläßt, ist zusammen mit erheblichen
Reisekosten ein Indiz für die von Beginn an fehlende Aussicht einen rentablen Betrieb zu führen.
Fundstelle(n): JAAAB-13376
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 03.12.1999 - 6 K 2154/93
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