Für die Klage eines Vollstreckunggläubigers gegen das Finanzamt als Drittschuldner auf Auszahlung eines gepfändeten und zur
Einziehung überwiesenen Steuererstattungsanspruchs ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
Trotz Pfändung und Überweisung des Erstattungsanspruchs kann das Finanzamt als Drittschuldner aufgrund steuerrechtlicher Änderungsvorschriften
weiterhin Verwaltungsakte im Steuerfestsetzungsverfahren erlassen, auch wenn sie den formell entstandenen Steuererstattungsanspruch
wieder zum Erlöschen bringen.
Aufgrund steuerrechtlicher Änderungsvorschriften vorgenommene Änderungen der Steuerfestsetzung, die einen formell entstandenen
Steuererstattungsanspruch wieder zum Erlöschen bringen, stellen keine verbotswidrige Verfügung i.S.d. § 829 Abs. 1 ZPO dar.
Die infolge der Pfändung und Überweisung ausgelöste gesetzliche Einziehungsermächtigung erstreckt sich nur auf den reinen
Zahlungsanspruch im Erhebungsverfahren. Sie steht immer unter dem Vorbehalt des formellen und materiellen Bestandes des Anspruchs.
Der Pfändungsgläubiger hat keine rechtliche Möglichkeit die Festsetzung des Steueranspruchs dem Grunde und der Höhe nach zu
beeinflussen.
Fundstelle(n): VAAAB-13372
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 08.11.1999 - 5 K 2819/97
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