Rechtwegzuständigkeit bei einstweiligen Anordnungen im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren
Leitsatz
Ist ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, wird die Steuerfahndung in diesem Stadium ausschließlich
als Strafverfolgungsbehörde tätig, auch wenn die durchgeführten Ermittlungshandlungen einem Besteuerungsverfahren dienlich
sind.
Für eine einstweilige Anordnung zur Untersagung oder Begrenzung von Ermittlungshandlungen der Steuerfahndung im Rahmen eines
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist das Oberlandesgericht zuständig.
Die Rechtswegzuweisung der §§ 23, 25 EGGVG umfaßt neben Justizverwaltungsakten auch sonstiges Handeln der Justizbehörden.
Selbst wenn die §§ 23ff EGGVG ausdrücklich keinen Erlaß von einstweiligen Anordnungen vorsehen, ist gerichtlicher Schutz dann
möglich, wenn ohne einen solchen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile für die Betroffenen entstünden.
Fundstelle(n): AAAAB-13366
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 05.09.2000 - 4 V 2857/00
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