Verluste einer aus Liebhaberei betriebenen Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
Wird eine Kapitalgesellschaft aus Liebhaberei betrieben, liegen in Höhe der erzielten Verluste verdeckte Gewinnausschüttungen
an die Gesellschafter vor.
Gewinnerzielungsabsicht liegt nur vor, wenn der betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer
gesehen dazu geeignet und bestimmt ist mit Gewinn zu arbeiten.
Bei der Gewinnschätzung im Rahmen einer Totalgewinnprognose sind Leistungen die ein Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft
unentgeltlich oder zu günstigeren Konditionen erbringt (verdeckte Einlagen) mit den marktüblichen Kosten gewinnmindernd zu
berücksichtigen.
Auch bei der Vercharterung von Segelyachten an einen speziellen abgegrenzten Kundenkreis ist von einer dreijährigen Anlaufphase
auszugehen.
Die Fortsetzung einer verlustbringenden Tätigkeit, ohne eine Umstrukturierung des Betriebes vorzunehmen oder sich um eine
Beendigung der Tätigkeit zu bemühen ist ein wichtiges Indiz für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht.
Eine Betriebsstätte liegt nach Art. 5 Abs. 5 DBA Spanien nicht vor, wenn die Vertretung des inländischen Unternehmens in Spanien
durch eine unabhängige nicht weisungsgebundene Person (z.B. Makler, Kommissionär) erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-13360
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 03.08.2000 - 4 K 5422/99
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