Ein Fremdvergleich zur Beurteilung der Angemessenheit eines Geschäftsführergehalts ist auch dann durchzuführen, wenn der Gesellschaft
ein Gewinn verbleibt, der eine ausreichende Kapitalverzinsung und eine Prämie für das Unternehmerrisiko sicherstellt.
Die Bereitschaft zu erhöhtem persönlichen Einsatz mit dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand für die Erledigung der anfallenden
Arbeiten wird von allen Geschäftsführern im Rahmen der Verantwortung für das Unternehmen verlangt und ist kein besonderer
Umstand, der eine erhöhte Gehaltszahlung rechtfertigt.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Geschäftsführergehältern sind zum Vergleich regelmäßig Fremdgeschäftsführergehälter
zugrunde zu legen, da bei den in die Gehaltsstrukturuntersuchungen eingeflossenen Gesellschaftergeschäftsführergehältern die
Vermutung besteht, daß diese aus Steuerersparnisgründen überhöht angesetzt wurden.
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 475 Nr. 9 VAAAB-13359
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 18.11.1999 - 4 K 4573/97
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