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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 360/99

Gesetze: GG Art 3 Abs. 1, DVStB § 25 Abs. 1

Keine Verletzung der Chancengleichheit bei Änderung des Aufgabentextes während der Steuerberaterprüfung

Leitsatz

  1. Eine Verletzung der Chancengleichheit bei der Ablegung der Prüfung kann sich nur dann vorliegen, wenn innerhalb eines Bundeslandes keine einheitlichen Prüfungsbedingungen bestanden haben.

  2. Bei Abänderung einer Jahreszahl im Aufgabentext, die zum Wegfall eines Problems führt, ist das Gebot der Chancengleichheit nicht deshalb verletzt, weil andere Prüflinge, die mit einem anderen Aufgabenteil begonnen hätten, insoweit einen Wettbewerbsvorteil gehabt haben.

  3. Die Rüge, dass andere Prüflinge einen Wettbewerbsvorteil gehabt hätten, ist im Prüfungsrecht nicht möglich, da es kein subjektiv öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot gibt

Fundstelle(n):
TAAAB-13338

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.12.2000 - 13 K 360/99

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