Keine Verletzung der Chancengleichheit bei Änderung des Aufgabentextes während der Steuerberaterprüfung
Leitsatz
Eine Verletzung der Chancengleichheit bei der Ablegung der Prüfung kann sich nur dann vorliegen, wenn innerhalb eines Bundeslandes
keine einheitlichen Prüfungsbedingungen bestanden haben.
Bei Abänderung einer Jahreszahl im Aufgabentext, die zum Wegfall eines Problems führt, ist das Gebot der Chancengleichheit
nicht deshalb verletzt, weil andere Prüflinge, die mit einem anderen Aufgabenteil begonnen hätten, insoweit einen Wettbewerbsvorteil
gehabt haben.
Die Rüge, dass andere Prüflinge einen Wettbewerbsvorteil gehabt hätten, ist im Prüfungsrecht nicht möglich, da es kein subjektiv
öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot
gibt
Fundstelle(n): TAAAB-13338
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 13.12.2000 - 13 K 360/99
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