Direkte Zuordnung von Schuldzinsen zu einzelnen Gebäudeteilen bei Anschaffungsgeschäften.
Leitsatz
Der Steuerpflichtige kann ein Darlehen mit steuerlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden
Gebäudeteil zuordnen, indem er die Darlehensvaluta tatsächlich zur Herstellung dieses Gebäudeteils verwendet.
Dem Steuerpflichtigen obliegt die objektive Beweislast für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs des Darlehens
mit einem bestimmten Gebäudeteil.
Zur Ausdehnung der Rechtsprechung zur gezielten Zuordnung von Darlehen auf einen bestimmten Gebäudeteil auf Anschaffungsgeschäfte
muß der Steuerpflichtige zumindest die beabsichtigte unterschiedliche Nutzung der Gebäudeteile vorher objektiv erkennbar festlegen.
Zur Zuordnung eines Darlehens zu einem bestimmten Gebäudeteil reicht eine nachträglich erteilte Bankbescheinigung zumindest
dann nicht aus, wenn in den Darlehensverträgen entsprechende Zweckerklärungen fehlen und der Verwendungszweck des Darlehens
dort mit „Hauskauf„ angegeben ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 685 Nr. 13 JAAAB-13337
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 21.08.2000 - 13 K 3311/98
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