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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 4188/98

Gesetze: EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a EStG § 40bEStG § 10 Abs. 1 Nr. 2

Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei Arbeitgeberleistungen für eine Direktversicherung

Leitsatz

  1. Beiträge des Arbeitgebers für eine Direktversicherung i.S. des § 40b EStG sind steuerrechtlich so zu behandeln, als ob sie der Arbeitnehmer geleistet und der Arbeitgeber einen entsprechend höheren Barlohn gezahlt hat.

  2. Voraussetzung für die Kürzung des Vorwegabzugs ist der Erwerb von Anwartschaftsrechten ohne eigene Beitragsleistung.

  3. Eine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a kommt bei den Lohnbezügen des Klägers nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige zum Aufbau der Versorgung steuerpflichtigen Arbeitslohn verwendet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAB-13331

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 24.08.2000 - 12 K 4188/98

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