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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 6 K 332/98 K, F, AO

Gesetze: KStG § 13 Abs. 2, KStG § 13 Abs. 3, KStG § 14, KStG § 27 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 3 Satz 2, KStG § 30 Abs. 2 Nr. 2, KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4, KStG § 36, KStG § 37 Abs. 2 Satz 1, KStG § 54 Abs. 4, KStR 1995 Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3

Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen als Organgesellschaft

Leitsatz

  1. Eine Vermögensmehrung aufgrund Buchwertaufstockung ist in der Eigenkapitalgliederung der Organgesellschaft als EK 02 zu erfassen, weil sie nicht dem Organträger zuzurechnen ist.

  2. Wird diese Vermögensmehrung bei einem vormals steuerbefreiten gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in der dem Veranlagungszeitraum 1990 nachfolgenden Anfangsbilanz realisiert und ab diesem Zeitpunkt eine Organschaft begründet, so handelt es sich nicht um einen vororganschaftlichen Gewinn. Selbst wenn aber von der Aufdeckung der stillen Reserven im letzten organschaftsfreien Wirtschaftsjahr auszugehen wäre, widerspräche die Herstellung der Ausschüttungsbelastung wegen der mit den steuerlichen Mehrabschreibungen verbundenen handelsrechtlichen Mehrabführungen den Intentionen des Gesetzgebers.

Fundstelle(n):
YAAAB-13306

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.03.2001 - 6 K 332/98 K, F, AO

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