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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 9518/97 VTa, Z, EU

Gesetze: AO § 71AO § 374 Abs. 1 ZK Art. 202 Abs. 3 3. Anstrich ZK Art. 232 Abs.1 Buchst. a ZK Art. 233 Buchst. d TabStG§ 21 UStG § 21 Abs. 2

Haftung wegen (Tabak-)Steuerhehlerei bei Verkauf an verdeckten Ermittler

Leitsatz

  1. Der Einsatz eines Scheinkäufers durch die Zollbehörde steht der Annahme einer vollendeten Steuerhehlerei nicht entgegen, wenn sich der Täter den mittelbaren Besitz an unverzollten Zigaretten verschafft hat und nicht lediglich in den Absatzvorgang eingeschaltet war.

  2. Die Haftungsinanspruchnahme des Täters wegen der unter Einsatz eines behördlichen Scheinkäufers aufgedeckten Steuerhehlerei ist nicht ermessenswidrig, solange der Anbieter nicht durch den Scheinkäufer zum Beschaffen der Zigaretten gedrängt wird.

  3. Die spätere Einziehung der Zigaretten beseitigt nicht den eingetretenen Steuerschaden.

  4. Die gleichzeitige Steuerschuldnerschaft des Täters steht seiner Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen.

Fundstelle(n):
KAAAB-13302

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 06.12.2000 - 4 K 9518/97 VTa, Z, EU

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