Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 6370/98 Z
Gesetze: KN Nr. 2519 90 10 KN Nr. 2519 90 90 AV 6 Satz 3 Kapitel 25 Anmerkung 1 ZK Art. 20 Abs. 1 ZK Art. 20 Abs. 3 Buchst. a ZK Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
Tarifierung von Schmelzmagnesia; Nacherhebung von Zoll bei Annahme der Zollanmeldung ohne Beschau
Leitsatz
1. Geschmolzenes Magnesiumoxid, das aus gebranntem natürlichem Magnesiumcarbonat durch weitere Verarbeitung hergestellt worden
ist, fällt nach dem maßgebenden Wortlaut der Nr. 2519 90 10 KN nicht unter die allein für das Ausgangsmaterial geltende Ausnahmeregelung
und ist daher in die vorgenannte Unterposition einzureihen. Dem steht weder die Gliederung der KN noch die historische Entwicklung
der Tarifierung von Schmelzmagnesia entgegen.
2. In der Annahme einer Zollanmeldung ohne Beschau liegt kein Irrtum der Zollbehörde, der die Nacherhebung des Zolls hindern
könnte. Ein solcher Irrtum wäre dem Zollschuldner unabhängig von unzutreffenden Einreihungen der Ware durch verschiedene Zollbehörden
der EG jedenfalls dann erkennbar, wenn ihm bereits eine zutreffende verbindliche Zolltarifauskunft der zuständigen deutschen
Zollbehörde vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.03.2002 - 4 K 6370/98 Z
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