Überpüfung eines Auskunftsersuchen betr. inländische Tochter einer schwedischen Gesellschaft; kein Vorrang der Direktauskunft
des Steuerpflichtigen
Leitsatz
Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr kann zulässigerweise durch Feststellungsklage
begehrt werden, wenn der angeforderte Ermittlungsbericht ohne vorherige Anhörung des inländischen Betroffenen weitergeleitet
worden ist.
Der BMF durfte seine Zuständigkeit für die Erledigung von Auskunftsersuchen nach dem EGAHG durch Erlass auf nachgeordnete
Behörden der Bundeszollverwaltung übertragen.
Das dem BMF bei von den Zollbehörden verwalteten Abgaben eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Nichtanhörung des Betroffenen
vor der Übermittlung von Auskünften im zwischenstaatlichen Verkehr wird zutreffend ausgeübt, wenn dem ausländischen Steuerpflichtigen
aufgrund seiner Verbundenheit mit dem inländischen Betroffenen dessen Verhältnisse bekannt sind und deshalb etwaige Einwendungen
gegen den Ermittlungsbericht in dem ausländischen Besteuerungsverfahren geltend gemacht werden können.
Der schwedischen Steuerbehörde dürfen Auskünfte über einen deutschen Steuerpflichtigen erteilt werden, der den Versand im
Inland versteuerter Alkohol - und Tabakwaren nach Schweden betreibt, wenn diese Auskünfte für die zutreffende Verbrauchsteuererhebung
bei dessen schwedischer Muttergesellschaft erheblich sein können. Ein Vorrang für die Einholung einer Direktauskunft bei dem
Steuerpflichtigen besteht insoweit nicht.
Fundstelle(n): JAAAB-13295
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.01.2001 - 4 K 1938/00 Z
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