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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 13 K 1707/96 E

Gesetze: EStG 1990 § 2a Abs. 1 Nr. 4EStG 1992 § 2a Abs. 1 Nr. 6bEStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 DBA FRA Art. 3 Abs. 1 DBA FRA Art. 18

Einkünfteerzielungsabsicht bei Vercharterung einer Segelyacht in Frankreich

Leitsatz

  1. Die Vercharterung einer Segelyacht ist als Vermietung i. S. d. § 21 EStG zu qualifizieren.

  2. Ungeachtet der durchgängigen Verlusterzielung kann die Einkunftserzielungsabsicht bejaht werden, wenn die der Anschaffungsentscheidung zugrundeliegende Überschusskalkulation zwar auf optimistischen, nicht aber von vorneherein als irreal anzusehenden Annahmen beruht, der Steuerpflichtige jeweils auf diese Kalkulation betreffende veränderte Umstände reagiert und Anhaltspunkte für eine im privaten Bereich liegende Motivation nicht erkennbar sind.

  3. Dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegende negative Einkünfte aus der in Frankreich betriebenen Vermietung eines Schiffes konnten in den Jahren 1990 und 1991 bei der Ermittlung der inländischen Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Schiff in ein deutsches Schiffsregister eingetragen war. Nach der Neuregelung des § 2a EStG durch das StÄndG 1992 ergab sich die Ausgleichsfähigkeit der Verluste unmittelbar aus der Zuweisung des Besteuerungsrechts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EAAAB-13262

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2001 - 13 K 1707/96 E

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