Üblichkeit eines Darlehensvertrages einer KG mit Angehörigen des beherrschenden Gesellschafters
Leitsatz
Von einer KG gezahlte Darlehenszinsen stellen mangels einer endgültigen Vermögensverschiebung bzgl. der Darlehensvaluta nichtabziehbare
Zuwendungen i. S. d. § 12 Nr. 2 EStG dar, wenn die Darlehensmittel zuvor von dem beherrschenden Gesellschafter einem Angehörigen
mit der Verpflichtung zum Abschluss des Darlehensgeschäfts zugewandt worden sind. Unerheblich ist, ob sich diese Verpflichtung
aufgrund einer Auflage, einer Bedingung oder einer anderweitigen vertraglichen Regelung ergibt (a. A. , BStBl II 1988, 603, BFHE 149, 464).
Die ungesicherte Hingabe eines Darlehensbetrages von 900.000,-- DM auf eine - für den Darlehensgeber einseitig unkündbare
- Dauer von 10 Jahren entspricht nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen.
Die Erhöhung des Gewinns der KG um die nicht als Betriebsausgaben anzuerkennenden Darlehenszinsen ist allen Gesellschaftern
nach dem Verhältnis ihrer Gewinnanteile zuzurechnen.
Fundstelle(n): ZAAAB-13255
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.10.2000 - 11 K 4181/96 F
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