Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 3879/98 Kg
Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 62 Abs. 2 Satz 1EWGV 1408/71 i. d. F. der EWGV 2000/83 Art. 2 EWGV 1408/71 i. d. F. der EWGV 2000/83 Art. 3 Abs. 1 EWGV 1408/71 i. d. F. der EWGV 2000/83 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h EWGV 1408/71 i. d. F. der EWGV 2000/83 Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EWGV 1408/71 i. d. F. der EWGV 2000/83 Art. 13 Abs. 2 EWGV 1408/71 i. d. F. der EWGV 2000/83 Art. 17
Zwischenstaatliche Vereinbarung über die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht und Kindergeldanspruch
Leitsatz
Soweit eine zwischenstaatliche Vereinbarung nach Art. 17 VO-EWG Nr. 1408/71 über die Befreiung eines EG-Ausländers von der
deutschen Sozialversicherungspflicht auch die Aberkennung des Kindergeldanspruchs nach deutschem Recht einschließen soll,
muss sich die Vereinbarung ausdrücklich auf das Kindergeld bzw. Familienleistungen beziehen.
Wenn ein im Inland ansässiger EG-Ausländer im Herkunftsland keinen Kindergeldanspruch für seine Tochter hat, kann der nach
inländischen Rechtsvorschriften bestehende Kindergeldanspruch nicht durch das gemeinschaftsrechtliche Kumulierungsverbot des
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EWG-VO Nr. 1408/71 beeinträchtigt werden (”Petroni-Prinzip").
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.08.2000 - 10 K 3879/98 Kg
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