Aufwand für Heilpraktikerausbildung einer Bilanzbuchhalterin als vorweggenommene Betriebsausgaben
Leitsatz
Absolviert eine Bilanzbuchhalterin nach Jahren der Berufstätigkeit aufgrund der Arbeitsmarktsituation eine Ausbildung als
Heilpraktikerin, um nunmehr in diesem Bereich selbständig tätig zu werden, so sind die Aufwendungen für diese Ausbildung wegen
der klar erkennbaren Beziehung zu der angestrebten Einkunftserzielung als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Der Abzug kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Aufwendungen zugleich die Voraussetzungen des subsidiären
Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 1011 Nr. 19 UAAAB-13248
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.05.2001 - 10 K 3721/98 E
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