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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 10 K 3721/98 E

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Aufwand für Heilpraktikerausbildung einer Bilanzbuchhalterin als vorweggenommene Betriebsausgaben

Leitsatz

Absolviert eine Bilanzbuchhalterin nach Jahren der Berufstätigkeit aufgrund der Arbeitsmarktsituation eine Ausbildung als Heilpraktikerin, um nunmehr in diesem Bereich selbständig tätig zu werden, so sind die Aufwendungen für diese Ausbildung wegen der klar erkennbaren Beziehung zu der angestrebten Einkunftserzielung als vorweggenommene Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Abzug kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Aufwendungen zugleich die Voraussetzungen des subsidiären Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfüllten.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1011 Nr. 19
UAAAB-13248

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.05.2001 - 10 K 3721/98 E

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