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Zivilrecht; | Verjährung zum Jahresende 1992

Ansprüche von Kaufleuten, Handwerkern oder sonstigen Gewerbetreibenden aus dem Jahre 1990 verjähren am , wenn es sich um Lieferungen oder Arbeiten für Privatzwecke des Bestellers handelt. Dasselbe gilt für Forderungen von Ärzten, Rechtsanwälten und Steuerberatern. Ansprüche von Handwerkern und Kaufleuten für Warenlieferungen und Dienstleistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners verjähren dagegen in vier Jahren; ist die Forderung also im Jahr 1988 entstanden, verjährt sie ebenfalls am . Vier Jahre beträgt auch die Verjährungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wie z. B. Unterhaltsansprüche und Rückstände von Miet- und Pachtforderungen (für die gewerbsmäßige Vermietung von beweglichen Sachen gilt allerdings die zweijährige Verjährungsfrist). Zu einer Unterbrechung der Verjäh...

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